Artikel 23 VO (EG) 2002/2371

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Sofern das Gemeinschaftsrecht nicht etwas anderes vorsieht, sorgen die Mitgliedstaaten für die tatsächliche Durchführung der Überwachung und der Inspektionen und für die Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(2) Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik auf ihrem Hoheitsgebiet oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt werden. Sie überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer. Sie sind dafür verantwortlich, dass Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen entsandt und geeignete Entscheidungen — einschließlich des Verbots von Fangtätigkeiten — getroffen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Maßnahmen, stellen die erforderlichen Finanz- und Personalmittel bereit und schaffen die notwendigen Verwaltungsstrukturen und technischen Voraussetzungen, einschließlich satellitengestützter Überwachungssysteme, um die effektive Überwachung und Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Der Rat befindet im Jahr 2004 über die Verpflichtung, eine Fernerkundung einzuführen. Um bewerten zu können, welche technischen Systeme einzusetzen sind, führen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission vor dem 1. Juni 2004 Pilotvorhaben durch. In jedem Mitgliedstaat ist eine Behörde zuständig für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Angaben zu Fangtätigkeiten sowie für Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr.

(4) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, so reduziert sie die künftigen Fangmöglichkeiten dieses Mitgliedstaats.

Führt die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, unmittelbar dazu, dass ein anderer Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen konnte, so können diesem Mitgliedstaat in vollem Umfang oder teilweise Fangmöglichkeiten zugeteilt werden, die den gemäß Absatz 1 abgezogenen Fangmöglichkeiten entsprechen. Über diese Umverteilung wird unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Bestandserhaltung und des Interesses beider Mitgliedstaaten in Bezug auf eine Entschädigung entschieden.

Die Kommission trifft Entscheidungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Benennung der in Absatz 3 genannten Behörde durch die Mitgliedstaaten sowie die Vorschriften für die Entsendung der Beobachter, deren Zuständigkeiten, Aufgaben und Kosten können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

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