Artikel 24 VO (EG) 2002/2371

Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit sicherzustellen. Sie treffen außerdem Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften bei Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

Diese Maßnahmen umfassen:

a)
Stichproben und Inspektionen an Ort und Stelle auf Fischereifahrzeugen, bei Unternehmen und anderen Einrichtungen, die im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik tätig sind;
b)
Beobachtungen von Fischereifahrzeugen;
c)
die Untersuchung, rechtliche Verfolgung und Ahndung von Verstößen gemäß Artikel 25;
d)
vorbeugende Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 5;
e)
Maßnahmen, um zu verhindern, dass ihre Staatsangehörigen an Fangtätigkeiten beteiligt sind, die den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht entsprechen, unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist.

Die Maßnahmen werden ausreichend dokumentiert. Sie müssen wirksam, abschreckend und angemessen sein.

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Benchmarks, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen werden.

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