Artikel 25 VO (EG) 2002/2371
Verfolgung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden, wenn die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden.
(2) Die nach Absatz 1 eingeleiteten Verfahren müssen geeignet sein, den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen und ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis zu bewirken, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.
(3) Die Strafen, die im Rahmen der in Absatz 2 genannten Verfahren verhängt werden, können je nach Schwere des Verstoßes insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
- a)
- Bußgelder;
- b)
- Einziehung von verbotenen Fanggeräten und Fängen;
- c)
- Beschlagnahme des Schiffes;
- d)
- vorübergehende Stilllegung des Schiffes;
- e)
- Aussetzung der Lizenz;
- f)
- Entzug der Lizenz.
(4) Unbeschadet der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verpflichtungen erstellt der Rat auf der Grundlage der Aufzählung in Absatz 3 ein Verzeichnis der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei schweren Verstößen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 treffen. Das Verzeichnis berührt nicht die freie Entscheidung der Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen im Wege von im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren gemäß Absatz 1 zu treffen.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen gegen Fischereifahrzeuge, natürliche oder juristische Personen, die bei einem schweren Verstoß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 auf frischer Tat angetroffen wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern.
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