Artikel 27 VO (EG) 2002/2371
Beurteilung und Überwachung durch die Kommission
(1) Zur Bewertung und Überprüfung der Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten kann die Kommission von sich aus und mit eigenen Mitteln Audits, Untersuchungen, Überprüfungen und Inspektionen betreffend die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:
- a)
- die Durchführung und Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;
- b)
- die Vereinbarkeit nationaler Verwaltungspraktiken, Inspektionen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften;
- c)
- das Vorliegen der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;
- d)
- die Umstände, unter denen Überwachungs- und Sanktionstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Die Kommission kann hierzu Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen sowie an Ort und Stelle in Unternehmen und anderen Einrichtungen vornehmen, die Tätigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik ausführen, und hat Zugang zu allen zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit benötigten Angaben und Unterlagen. Inspektionen, die die Kommission von sich aus und ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaates durchführt, finden nur auf Fischereifahrzeugen und an Orten der ersten Anlandung bzw. des ersten Verkaufs statt und sind auf Gebiete oder Bestände beschränkt, für die nach Artikel 34c der Verordnung (EG) Nr. 284/93 ein spezifisches Überwachungsprogramm beschlossen wurde.
Die Inspektoren der Kommission legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen. Die Inspektoren der Kommission haben keine Befugnisse, die über die Befugnisse nationaler Inspektoren hinausgehen, und auch keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. Insbesondere darf eine Kommissionsinspektion nicht ohne Mitwirkung von Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaates durchgeführt werden, wenn die inspizierte Seite Einspruch erhebt.
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Unterstützung.
(2) Die Inspektionsberichte werden dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich gemacht.
Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit, sich zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern. Dabei wird den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten entsprochen.
Führt die Kommission eine Inspektion von sich aus und ohne Begleitung einzelstaatlicher Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats durch, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat innerhalb eines Tages nach Abschluss der Inspektion mit und legt innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse vor.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, aufgrund der Ergebnisse des vorgenannten Berichts Maßnahmen gegen Einzelpersonen zu ergreifen.
(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.
(4) Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Beurteilungsbericht über die von ihr gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie über die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird. Die Mitgliedstaaten werden jedes Jahr von der Anzahl der von der Kommission in jedem Mitgliedstaat durchgeführten Inspektionen gemäß Absatz 1, aufgeschlüsselt nach den Arten der Inspektion, unterrichtet.
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