Artikel 28 VO (EG) 2002/2371

Zusammenarbeit und Koordination

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit Drittländern zusammen, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten gewähren anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zu diesem Zweck die Amtshilfe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(2) Bei der Überwachung und Inspektion von grenzüberschreitenden Fischereitätigkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen nach Maßgabe dieses Kapitels koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten tauschen zu diesem Zweck Fischereiinspektoren aus.

(3) Unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Küstenmitgliedstaat zuständig ist, sind die Mitgliedstaaten befugt, Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.

Die Mitgliedstaaten sind außerdem befugt, in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb ihrer Hoheitsgewässer nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik Inspektionen im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten vorzunehmen, allerdings nur

a)
nach Genehmigung durch den betreffenden Küstenmitgliedstaat oder
b)
wenn ein spezifisches Überwachungsprogramm nach Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlassen wurde.

Die Mitgliedstaaten sind befugt, Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats in internationalen Gewässern zu inspizieren.

In anderen als den in diesem Absatz genannten Fällen können die Mitgliedstaaten einander ermächtigen, Inspektionen nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzunehmen.

(4) Anhand der Ernennungen und Einsatzpläne der Mitgliedstaaten, die der Kommission mitgeteilt werden, erstellt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die befugt sind, nach diesem Kapitel Inspektionen in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vorzunehmen.

(5) Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Gemeinschaftsinspektoren oder Inspektoren eines anderen Mitgliedstaats oder Kommissionsinspektoren erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels finden erst nach Erlass der Durchführungsbestimmungen Anwendung.

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