Artikel 3 VO (EG) 2002/2371

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Gemeinschaftsgewässer” : die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;
b)
„lebende aquatische Ressourcen” : verfügbare und zugängliche lebende aquatische Arten einschließlich anadromer und katadromer Arten während ihres Lebens im Meer;
c)
„Fischereifahrzeug” : jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen;
d)
„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft” : ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaates führt und in der Gemeinschaft registriert ist;
e)
„nachhaltige Nutzung” : die Nutzung eines Bestands in einer Weise, die die künftige Nutzung dieses Bestands nicht gefährdet und keine negative Auswirkung auf die marinen Ökosysteme hat;
f)
„fischereiliche Sterblichkeit” : Anteil der einem Bestand über einen bestimmten Zeitraum durch Fischfang entnommenen Mengen am durchschnittlichen fischereilich nutzbaren Bestand im selben Zeitraum;
g)
„Bestand” : eine in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommende lebende aquatische Ressource.
h)
„Fischereiaufwand” : Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;
i)
„Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung” : einen Ansatz, bei dem das Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse kein Grund dafür sein darf, Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben, die der Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen;
j)
„Grenzreferenzwerte” : Werte bei den Parametern von Fischpopulationen (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die vermieden werden sollten, weil sie mit einer nicht abschätzbaren Populationsdynamik, dem Zusammenbruch der Bestände oder einem mangelhaften Nachwachsen der Bestände einhergehen;
k)
„Referenzwerte für die Bestandserhaltung” : Werte bei den Parametern von Fischpopulationen (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die bei der Bestandsbewirtschaftung angewandt werden, beispielsweise in Bezug auf ein hinnehmbares biologisches Risiko oder ein gewünschtes Ertragsniveau;
l)
„sichere biologische Grenzen” : Indikatoren für den Zustand eines Bestands oder seiner Nutzung, bei denen, wenn sie eingehalten werden, das Risiko einer Über- oder Unterschreitung bestimmter Grenzreferenzwerte gering ist;
m)
„Fangbeschränkung” : die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe über einen bestimmten Zeitraum, sofern die Gemeinschaftsvorschriften nichts anderes vorsehen;
n)
„Fangkapazität” : gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86(1) die Tonnage eines Schiffes in BRZ und seine Maschinenleistung in kW. Bei bestimmten Fangtätigkeiten kann die Kapazität vom Rat beispielsweise auch über die Anzahl und/oder Größe des eingesetzten Fanggeräts definiert werden;
o)
„Flottenabgang” : die Streichung eines Fischereifahrzeugs aus dem Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats unter Einhaltung von Artikel 15 Absatz 1;
p)
„Flottenzugang” : die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats;
q)
„Fangmöglichkeit” : ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen und/oder Fischereiaufwand;
r)
„Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft” : die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in Gemeinschaftsgewässern, zuzüglich aller Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, abzüglich aller Drittländern eingeräumten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

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