Artikel 30 VO (EG) 2002/2371
Ausschuss für Fischerei und Aquakultur
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 60 Arbeitstage festgesetzt.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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