Artikel 31 VO (EG) 2002/2371

Regionale Beratungsgremien

(1) Es werden regionale Beratungsgremien eingerichtet, deren Aufgabe es ist, zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele beizutragen und die Kommission insbesondere in Fragen der Bestandsbewirtschaftung in bestimmten Meeresgebieten oder Fischereizonen zu beraten.

(2) Die regionalen Beratungsgremien bestehen hauptsächlich aus Fischern und anderen Vertretern der von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessen, wie z. B. des Fischerei- und Aquakultursektors, von Umwelt- und Verbrauchergruppen und wissenschaftlichen Experten aus allen Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Meeresgebiet oder der betreffenden Fischereizone Fischereiinteressen haben.

(3) Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in dem betreffenden Meeresgebiet oder der betreffenden Fischereizone Fischereiinteressen haben, können sich als Mitglieder oder Beobachter an der Arbeit der regionalen Beratungsgremien beteiligen. Die Kommission kann an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Die regionalen Beratungsgremien können von der Kommission im Zusammenhang mit der geplanten Vorlage von Maßnahmen, wie z. B. mehrjährigen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplänen, konsultiert werden, die auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags verabschiedet werden sollen und speziell die Fischereien in dem betreffenden Gebiet betreffen. Sie können von der Kommission und den Mitgliedstaaten auch zu anderen Maßnahmen konsultiert werden. Diese Konsultationen werden unbeschadet der Anhörung des STECF und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur durchgeführt.

(5) Die regionalen Beratungsgremien können

a)
der Kommission oder dem betroffenen Mitgliedstaat von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats Empfehlungen und Anregungen zu Fragen der Fischereibewirtschaftung unterbreiten;
b)
die Kommission oder den betreffenden Mitgliedstaat über Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften unterrichten und der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zur Lösung dieser Probleme unterbreiten;
c)
sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Maßnahmen ergreifen.

Die regionalen Beratungsgremien halten den Ausschusses für Fischerei und Aquakultur über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden.

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