Artikel 32 VO (EG) 2002/2371
Verfahren zur Einsetzung der regionalen Beratungsgremien
Der Rat entscheidet über die Einsetzung eines regionalen Beratungsgremiums. Ein regionales Beratungsgremium deckt Seegebiete ab, die unter die Gerichtsbarkeit von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen. Ein regionales Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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