Artikel 33 VO (EG) 2002/2371
Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Ausschuss für Fischerei
(1) Es wird ein Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Ausschuss für Fischerei (STECF) eingesetzt. Der STECF wird in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, umweltpolitischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört.
(2) Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des STECF, wenn sie im Rahmen dieser Verordnung Vorschläge zur Bestandsbewirtschaftung unterbreitet.
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