Artikel 6 VO (EG) 2002/2371

Bewirtschaftungspläne

(1) Der Rat erlässt Bewirtschaftungspläne, soweit dies erforderlich ist, um Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen für Fischereien zu halten, die Bestände nahe oder innerhalb sicherer biologischer Grenzen nutzen.

(2) Die Bewirtschaftungspläne enthalten Referenzwerte für die Bestandserhaltung wie beispielsweise Zielvorgaben, anhand deren die Erhaltung der Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen beurteilt wird. Dabei gelangt Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) zur Anwendung.

Die Bewirtschaftungspläne können Zielvorgaben für andere lebende aquatische Ressourcen und die Erhaltung oder Verbesserung des Zustands mariner Ökosysteme einschließen.

Wird mehr als ein Ziel gesetzt, ist in den Bewirtschaftungsplänen die Rangfolge dieser Ziele anzugeben.

(3) Die Bewirtschaftungspläne werden nach dem Vorsorgeansatz für die Bestandsbewirtschaftung aufgestellt und tragen den von einschlägigen wissenschaftlichen Gremien empfohlenen Grenzreferenzwerten Rechnung. Sie stellen sicher, dass die Bestände nachhaltig genutzt werden und dass die Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem nachhaltigen Niveau gehalten werden.

Sie können entweder für Fischereien auf einzelne Bestände aufgestellt werden, oder für Fischereien, die verschiedene Bestände nutzen, und tragen den Wechselwirkungen zwischen Beständen und Fischereien gebührend Rechnung.

Die Bewirtschaftungspläne erstrecken sich über mehrere Jahre und enthalten den Zeitrahmen, innerhalb dessen die Erreichung der gesetzten Ziele erwartet wird.

(4) Die Bewirtschaftungspläne können die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d) bis i) genannten Maßnahmen wie auch Fangregeln mit einer Reihe festgesetzter biologischer Parameter zur Steuerung der Fangbeschränkungen enthalten.

Die in die Bewirtschaftungspläne aufzunehmenden Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken, Zielvorgaben und dem erwarteten Zeitrahmen stehen und werden vom Rat unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgesetzt:

a)
Zustand des Bestands bzw. der Bestände,
b)
biologische Merkmale des Bestands bzw. der Bestände,
c)
Merkmale der diese Bestände befischenden Fischereien,
d)
ökonomische Auswirkungen der Maßnahmen auf die betreffenden Fischereien.

(5) Die Kommission berichtet über die Wirksamkeit der Bewirtschaftungspläne im Hinblick auf die Ziele.

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