Artikel 5 VO (EG) 2002/2371
Wiederauffüllungspläne
(1) Der Rat erlässt Wiederauffüllungspläne vorrangig für Fischereien, die Bestände nutzen, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.
(2) Das Ziel der Wiederauffüllungspläne besteht darin, die Erholung der Bestände bis zum Erreichen eines Zustands innerhalb sicherer biologischer Grenzen sicherzustellen.
Sie sollen Referenzwerte für die Bestandserhaltung enthalten, beispielsweise Zielvorgaben, anhand deren beurteilt wird, ob die Bestände sich so weit erholt haben, dass sie sich wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.
Zielwerte werden ausgedrückt als
- a)
- Populationsstärke und/oder
- b)
- langfristige Erträge und/oder
- c)
- fischereiliche Sterblichkeit und/oder
- d)
- Stabilität der Fänge.
Die Wiederauffüllungspläne können Ziele für andere lebende aquatische Ressourcen und die Erhaltung oder Verbesserung des Zustands mariner Ökosysteme einschließen.
Wird mehr als ein Ziel gesetzt, ist in den Wiederauffüllungsplänen die Rangfolge dieser Ziele anzugeben.
(3) Die Wiederauffüllungspläne werden nach dem Vorsorgeansatz für die Bestandsbewirtschaftung aufgestellt und tragen den von einschlägigen wissenschaftlichen Gremien empfohlenen Grenzreferenzwerten Rechnung. Sie stellen sicher, dass die Bestände nachhaltig genutzt werden und dass die Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem nachhaltigen Niveau gehalten werden.
Sie können entweder für Fischereien auf einzelne Bestände aufgestellt werden, oder für Fischereien, die verschiedene Bestände nutzen, und tragen den Wechselwirkungen zwischen Beständen und Fischereien gebührend Rechnung.
Die Wiederauffüllungspläne erstrecken sich über mehrere Jahre und enthalten den Zeitrahmen, innerhalb dessen die Erreichung der gesetzten Ziele erwartet wird.
(4) Die Wiederauffüllungspläne können die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c) bis h) genannten Maßnahmen wie auch Fangregeln mit einer Reihe festgesetzter biologischer Parameter zur Steuerung der Fangbeschränkungen enthalten.
Die Wiederauffüllungspläne enthalten Beschränkungen des Fischereiaufwands, es sei denn, das Ziel des Plans lässt sich auch ohne derartige Beschränkungen erreichen. Die in die Wiederauffüllungspläne aufzunehmenden Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken, Zielvorgaben und dem erwarteten Zeitrahmen stehen und werden vom Rat unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgesetzt:
- a)
- Zustand des Bestands bzw. der Bestände,
- b)
- biologische Merkmale des Bestands bzw. der Bestände,
- c)
- Merkmale der diese Bestände befischenden Fischereien,
- d)
- ökonomische Auswirkungen der Maßnahmen auf die betreffenden Fischereien.
(5) Die Kommission berichtet über die Wirksamkeit der Wiederauffüllungspläne im Hinblick auf die Ziele.
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