Artikel 11 VO (EG) 2002/2375

Im Rahmen des Zollkontingents wird Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) vorgelegt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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