Artikel 4a VO (EG) 2002/2375
Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Lizenzantrag je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und verfallen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
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