Artikel 1 VO (EG) 2002/2377
Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird das Recht auf Einfuhr von Braugerste des KN-Codes 100300 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.
Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 2 vorgesehene Menge hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.
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