Präambel VO (EG) 2002/2377

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen(3) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide, insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung ab 1. Januar 2003 gültiger Einfuhrkontingente die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität sowie von Gerste geändert. Was die Gerste angeht, hat die Gemeinschaft beschlossen, die Präferenzspannenregelung durch zwei Zollkontingente zu ersetzen: eines von 50000 Tonnen für Braugerste und ein zweites von 300000 Tonnen für andere Gerste. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist das Zollkontingent von 50000 Tonnen für Braugerste.
(2)
Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft muss die einzuführende Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, bestimmt sein. Deshalb ist eine den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates zur teilweisen Erstattung von Braugerste im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Zölle(5) entsprechende Regelung für die Qualitätskriterien und Verarbeitungsauflagen für Gerste einzuführen.
(3)
Die Eröffnung dieses Kontingents macht die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erforderlich. Damit die Eröffnung dieses Kontingents am 1. Januar 2003 möglich wird, ist für eine Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten der Änderung der genannten Verordnung, spätestens aber am 30. Juni 2003 endet, eine Ausnahmeregelung vorzusehen.
(4)
Damit eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter dieses Zollkontingent fallenden Gerste möglich wird, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.
(5)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorzusehen.
(6)
Zur Erfüllung der Lieferbedingungen ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorzusehen.
(7)
Angesichts der Verpflichtung, ein hohes Maß an Sicherheit für die angemessene Ausschöpfung des Kontingents herzustellen und dafür zu sorgen, dass diese Sicherheit während des gesamten Verarbeitungsvorgangs gewährleistet ist, sollten Einführer, deren Braugerstelieferungen von Konformitätsbescheinigungen begleitet sind, wie sie mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommision(6) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission(7) geänderten Fassung vereinbart wurden.
(8)
Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(9), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.
(9)
Für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses Kontingents ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002(11), verhältnismäßig hoch anzusetzen.
(10)
Es muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2)

ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)

ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 12.

(6)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)

ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(8)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9)

ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(10)

ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(11)

ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 22.

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