Artikel 4 VO (EG) 2002/2377
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- a)
- „beschädigte Körner” Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;
- b)
- „gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität” Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a) beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.
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