Artikel 4 VO (EG) 2002/2377

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)
„beschädigte Körner” Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;
b)
„gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität” Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a) beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

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