Artikel 5 VO (EG) 2002/2377

(1) Dieses Zollkontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn die einzuführende Gerste folgenden Kriterien genügt:

a)
spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;
b)
beschädigte Körner: höchstens 1 %;
c)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;
d)
gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit: mindestens 96 %.

(2) Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien werden mit einer der folgenden Bescheinigungen belegt:

a)
eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde;
b)
eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.