Artikel 6 VO (EG) 2002/2377

(1) Das genannte Kontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die eingeführte Gerste wird innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet und
b)
innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz wird aus diesem Malz Bier hergestellt, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

(2) Der Antrag auf eine Einfuhrlizenz im Rahmen dieses Zollkontingents kann nur angenommen werden, wenn er von folgenden Unterlagen begleitet ist:

a)
dem bzw. den Nachweisen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006;
b)
dem Nachweis, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Gerste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, eine Sicherheit von 85 EUR/t geleistet hat. Sind Braugerstelieferungen von einer durch die Bundesgetreideaufsichtsbehörde (FGIS) ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 8 begleitet, vermindert sich der Betrag auf 10 EUR/t;
c)
einer schriftlichen Verpflichtung des Antragstellers, dass die Gesamtheit der einzuführenden Ware innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, aus dem innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf der Frist für die Verarbeitung zu Malz Bier hergestellt werden soll, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Der Einführer hat den Verarbeitungsort entweder durch Angabe des Namens des Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaates oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsbetrieben zu bezeichnen. Für den Versand der Waren zum Zweck der Verarbeitung muss vor deren Abgang bei der Abfertigungszollstelle ein Kontrollexemplar T5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellt werden. Die Angabe gemäß Buchstabe c) sowie die Angabe des Verarbeitungsbetriebs und des Verarbeitungsortes sind in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einzutragen.

(3) Die Umwandlung der eingeführten Gerste in Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde. Darüber hinaus muss die zuständige Behörde kontrollieren, ob das Malz innerhalb einer Frist von 150 Tagen zu Bier verarbeitet wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist.

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