Artikel 7 VO (EG) 2002/2377

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) wird freigegeben, wenn

a)
die anhand der Konformitätsbescheinigung oder -analyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfüllt,
b)
der Antragsteller der Lizenz den Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte besondere Endverwendung erbringt, mit dem belegt wird, dass diese Verwendung tatsächlich innerhalb der Frist erfolgt ist, die im Rahmen der schriftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) gesetzt wurde. Aus diesem gegebenenfalls anhand des T5-Exemplars erbrachten Nachweis müssen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats erkennen können, dass die Gesamtheit der eingeführten Mengen zu dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) deklarierten Erzeugnis verarbeitet wurde

(2) Wenn die Qualitätskriterien und/oder Verarbeitungsbedingungen gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind, werden die Sicherheit für die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 und die zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung einbehalten.

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