Artikel 2 VO (EG) 2002/254
(1) In der Zeit vom 14. Februar bis zum 30. April 2002 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche Zugnetze, Kiemennetze, Trammelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Netze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen wird:
- —
-
die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie
- —
-
Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:
einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30′ N,
54° 30′ N, 04° 50′ W,
53° 15′ N, 04° 50′ W,
einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15′ N.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:
- a)
-
die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze
- i)
- weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf,
- ii)
- entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,
- iii)
- verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und
- iv)
-
werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:
53° 30′ N, 05° 30′ W,
53° 30′ N, 05° 20′ W,
54° 20′ N, 04° 50′ W,
54° 30′ N, 05° 10′ W,
54° 30′ N, 05° 20′ W,
54° 00′ N, 05° 50′ W,
54° 00′ N, 06° 10′ W,
53° 45′ N, 06° 10′ W,
53° 45′ N, 05° 30′ W,
53° 30′ N, 05° 30′ W,
- b)
-
die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze
- i)
- genügen den Bedingungen von Buchstabe a) und
- ii)
- erfüllen die im Anhang dargelegten technischen Auflagen.
Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:
53° 45′ N, 06° 00′ W,
53° 45′ N, 05° 30′ W,
53° 30′ N, 05° 30′ W,
53° 30′ N, 06° 00′ W,
53° 45′ N, 06° 00′ W.
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