Artikel 3 VO (EG) 2002/254
(1) Es ist gestattet, Grundscherbrettnetze mit einem Maschenöffnungsbereich von 80 mm bis 90 mm zu verwenden, in denen keine rautenmaschigen Netzblätter gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 oder keine Netzblätter mit Quadratmaschen gemäß Artikel 2 Nummer 7 derselben Verordnung eingebaut sind, sofern der mit derartigen Netzen getätigte und an Bord behaltene Fang aus mindestens 85 % Bunter Kammuscheln und höchstens 5 v. H. Kabeljau besteht.
Jedoch müssen im Falle der Verwendung des in Unterabsatz 1 genannten Fanggeräts alle unbeabsichtigten Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
(2) Abweichend von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung 2549/2000 ist es untersagt, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm und darüber an Bord mitzuführen oder zu verwenden, es sei denn, die obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes weist ein Netzblatt auf, das aus Rautenmaschen besteht, von denen keine eine geringere Öffnung als 180 mm aufweist, und das unmittelbar am Kopftau befestigt ist, oder an höchstens drei Maschenreihen beliebiger Größe, die unmittelbar am Kopftau befestigt sind.
Das Netzblatt erstreckt sich über mindestens so viele Maschen zum hinteren Ende des Netzes, wie sich aus folgender Rechnung ergibt:
- a)
- Die Länge der Baumkurre in m wird durch 12 geteilt.
- b)
- Das Ergebnis aus Buchstabe a) wird mit 5400 multipliziert.
- c)
- Das Ergebnis aus Buchstabe b) wird durch die Maschengröße der kleinsten Masche des Netzblattes in mm geteilt.
- d)
- Die Dezimalstellen bleiben beim Ergebnis in Buchstabe c) unberücksichtigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.