Artikel 4 VO (EG) 2002/254

An Bord behaltene Fänge, die unter den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bedingungen mit Grundscherbrettnetzen oder Trichternetzen gefangen wurden, dürfen nur angelandet werden, wenn der Anteil der einzelnen Arten den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1) für Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm vorgesehenen Bestimmungen entspricht.

Absatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

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