Artikel 9 VO (EG) 2002/314

(1) Die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Beträge werden zur selben Zeit wie die in Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Abgabenbeträge und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

(2) Hat der Zuckerhersteller dem Zuckerrübenverkäufer einen geringeren Preis als den Grundpreis für Zuckerrüben gezahlt, so muss der Hersteller den Zuckerrübenverkäufer nach Maßgabe dieses Unterschieds am Genuss der Verwertung des betreffenden Zuckers zum Interventionspreis teilhaben lassen.

Bei der Festsetzung des dieser Beteiligung entsprechenden Betrags berücksichtigt der Zuckerhersteller:

a)
die Zeiträume zwischen den Zeitpunkten der Bezahlung der Rüben und den für die Leistung der Abschlagszahlungen, der Restbeträge der Produktionsabgaben und der zusätzlichen Abgabe vorgesehenen Terminen;
b)
den Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank für die unter Buchstabe a) genannten Zeiträume auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendet wurde. Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank;
c)
den Prozentsatz gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001;
d)
das Rendement der betreffenden Zuckerrüben unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3) Der Zuckerhersteller zahlt dem Zuckerrübenverkäufer die in Absatz 1 genannten Beträge und den Betrag, der der in Absatz 2 genannten Beteiligung entspricht, binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Festsetzung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Abgaben.

(4) Durch Branchenvereinbarung kann von den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.

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