Artikel 8 VO (EG) 2002/314

(1) Vor dem 15. Oktober wird für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes festgesetzt:

a)
die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgaben,
b)
gegebenenfalls der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient.

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge und Koeffizienten vor dem 15. Februar 2007 festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugende Unternehmen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 erhaltenen Abschlagszahlungen vor dem 1. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Abrechnungen für die Zahlung der Restbeträge der Abgaben auf.Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die Abrechnungen vor dem 28. Februar 2007 aufgestellt.

Die von dem in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen oder Mitgliedstaat geschuldeten Restbeträge werden vor dem 15. Dezember gezahlt, der auf den Termin für ihre Festsetzung folgt.Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt diese Zahlung vor dem 15. April 2007.

(3) Wird ein Koeffizient gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt, so bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Absatz vor dem 1. November für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die von jedem Zucker, Isoglucose bzw. Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zu zahlende zusätzliche Abgabe. Diese Abgabe wird zusammen mit dem auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Restbetrag der Produktionsabgabe erhoben.

(4) Ist der Betrag der von einem Erzeugerunternehmen zu zahlenden Abgaben nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden, so muss der vom betreffenden Erzeugerunternehmen zu zahlende rechtmäßige Betrag oder Restbetrag innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt festgesetzt werden, an dem sich der Mitgliedstaat dieser Lage bewusst geworden und in der Lage ist, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen.

Die Mitgliedstaaten ziehen die in Unterabsatz 1 genannten Beträge innerhalb von dreißig Tagen nach deren Festsetzung ein.

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