Artikel 7 VO (EG) 2002/314
(1) Führt die Schätzung der Grundproduktionsabgabe für Zucker und Inulinsirup zu einem Betrag, der 60 % oder mehr des in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten betreffenden Höchstbetrags entspricht, so entspricht der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung 50 % dieses Höchstbetrags.
Führt die Schätzung zu einem Betrag von weniger als 60 % des genannten Höchstbetrags, so entspricht der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung 80 % des Betrages dieser Schätzung.
(2) Absatz 1 gilt unter Berücksichtigung des in Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten betreffenden Höchstbetrags für die Festsetzung des Einheitsbetrags der Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für Zucker und Inulinsirup.
(3) Der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe, der für Isoglucose festzusetzen ist, entspricht 40 % des Einheitsbetrags der Grundproduktionsabgabe, die für Zucker gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung geschätzt wurde.
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