Artikel 6 VO (EG) 2002/314

(1) Vor dem 1. April werden für das laufende Wirtschaftsjahr vorgenommen:

a)
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für Zucker eine Schätzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe;
b)
nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 die Festsetzung der gemäß Artikel 7 dieser Verordnung bestimmten Einheitsbeträge, die von dem Zucker-, dem Isoglucose und dem Inulinsiruphersteller als Abschlagszahlungen auf die Abgabe zu zahlen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen für jedes Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugende Unternehmen vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres die für dasselbe Wirtschaftsjahr zu leistenden Abschlagszahlungen auf die Abgabe fest.

Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien hinsichtlich von Rohrzucker werden diese Abschlagszahlungen vor dem 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres festgesetzt.

Für Zucker und Inulinsirup wird die zu leistende Abschlagszahlung wie folgt berechnet:

a)
durch Multiplikation der gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von A-Zucker und A-Inulinsirup sowie von B-Zucker und B-Inulinsirup mit dem für die Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe festgesetzten Einheitsbetrag;
b)
durch Multiplikation der gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von B-Zucker und B-Inulinsirup mit dem für die Abschlagszahlung auf die Abgabe für B-Zucker und B-Inulinsirup festgesetzten Einheitsbetrag.

Für Isoglucose wird die zu zahlende Abschlagszahlung berechnet, indem die vom 1. Juli bis zum Ende des darauf folgenden Monats Februar für das laufende Wirtschaftsjahr erzielte Erzeugung mit dem Einheitsbetrag multipliziert wird, der für die Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für Isoglucose festgesetzt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten erheben diese Abschlagszahlungen vor dem 1. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres.

Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien hinsichtlich von Rohrzucker werden diese Abschlagszahlungen vor dem 1. September des laufenden Wirtschaftsjahres erhoben.

(4) Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzustellende, für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzte Menge wird anhand der Summe der in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der vorliegenden Verordnung sowie Isoglucose und Inulinsirup berechnet, die

a)
zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingelagert sind,
b)
im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugt werden,
c)
in unverändertem Zustand eingeführt werden,
d)
in den eingeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind.

Von der in Unterabsatz 1 genannten Summe werden die in Weißzucker ausgedrückten Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup abgezogen, die

a)
in unverändertem Zustand ausgeführt werden,
b)
in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind,
c)
zum Ende des Wirtschaftsjahres eingelagert sind,
d)
Gegenstand von Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen sind.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d und in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Mengen werden aus den Eurostat-Datenbanken oder anderen Informationsquellen abgeleitet und beziehen sich auf die verfügbaren letzten zwölf Monate, wenn keine vollständigen Angaben für ein Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehen. Die unter den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr fallenden Mengen bleiben unberücksichtigt.

Unterabsatz 1 Buchstabe c) und Unterabsatz 2 Buchstabe a) berücksichtigen die für die Kanarischen Inseln, Madeira und die Azoren bestimmten Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81.

Die Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe d) und Unterabsatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen enthalten sind, werden anhand des bei den betreffenden Erzeugnissen festgestellten durchschnittlichen Zuckergehalts und der Eurostat-Daten ermittelt.

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe a) genannten Mengen schließen C-Zucker, C-Isoglucose, C-Inulinsirup sowie die Nahrungsmittelhilfe aus.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Mengen umfassen die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission(1) festgesetzten Überschussmengen und die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gebildeten Interventionsbestände.

(5) Als Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gelten

a)
alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen festgesetzt werden;
b)
alle Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, welche in regelmäßigen Zeitabständen anhand von während dieses Wirtschaftsjahres erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt wurden;
c)
alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt wurden;
d)
die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die Produktionserstattungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erteilt worden sind;
e)
die Nahrungsmittelhilfe.

Bei der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden auch die Produktionserstattungen für die in Weißzucker ausgedrückten Grunderzeugnismengen berücksichtigt, für welche im betreffenden Wirtschaftsjahr Bescheinigungen über die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Produktionserstattungen erteilt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3.

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