Artikel 5 VO (EG) 2002/314

(1) Unter Zucker- oder Isoglucoseerzeugung eines Unternehmens im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels die Zucker- oder Isoglucosemenge zu verstehen, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist.

(2) Als Gesamtzuckererzeugung eines Unternehmens in einem Wirtschaftsjahr gilt die in Absatz 1 genannte Erzeugung, die um die auf dieses Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge erhöht und um die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge vermindert wird.

(3) Für Zucker wird die auf schriftlichen, an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und von den beiden betreffenden Herstellern unterzeichneten Antrag hin von einem Unternehmen — nachfolgend „Verarbeiter” genannt — im Rahmen eines Werkvertrags erzeugte Menge als Erzeugung des Unternehmens — nachfolgend „Auftraggeber” genannt — betrachtet, das den Zucker im Rahmen des genannten Vertrages hat herstellen lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters bleibt unter seiner A-Quote;
b)
die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters ist höher als seine A-Quote, jedoch geringer als die Summe seiner A-Quote und B-Quote, sofern die Gesamtzuckererzeugung des Auftraggebers höher ist als die A-Quote dieses letzteren;
c)
die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als die Summe der jeweiligen A- und B-Quoten.

(4) Befinden sich die Fabrik des Auftraggebers und die des Verarbeiters in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist der in Absatz 3 genannte Antrag an die beiden betreffenden Mitgliedstaaten zu richten. In diesem Fall verständigen sich die in Frage kommenden Mitgliedstaaten über die zu erteilende Antwort und treffen die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen.

(5) Die von einem Verarbeiter erzeugte Zuckermenge kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 als Erzeugung des Auftraggebers angesehen werden, wenn ein Fall höherer Gewalt die Verarbeitung von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Melasse zu Zucker in einem anderen Unternehmen als dem des Auftraggebers erforderlich macht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.