Artikel 4c VO (EG) 2002/314

(1) Die C-Zucker erzeugenden Unternehmen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet dieser Zucker erzeugt worden ist, vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen C-Zucker sie im Vormonat ausgeführt haben. Die Mengen werden nach den Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, aus denen die Ausfuhr erfolgte.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem Ende des zweiten darauf folgenden Monats die monatliche Menge C-Zucker mit, die von den in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt gemäß demselben Unterabsatz.

Auf der Grundlage der Ausfuhrnachweise gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81(1) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 15. Mai eines jeden Jahres die Menge C-Zucker mit, die in jedem Monat des vorhergehenden Wirtschaftsjahres von den in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt gemäß demselben Unterabsatz.Die Mitteilung zum Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt vor dem 1. Dezember 2006.

(2) Die Unternehmen, die C-Zucker zumindest im Wirtschaftsjahr 2001/02 oder 2002/03 erzeugt haben, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieser Zucker erzeugt wurde, vor dem 1. August 2003 die Mengen C-Zucker mit, die im Wirtschaftsjahr 2002/03 ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, aus denen die Ausfuhr erfolgte.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 5. September 2003 die Mengen C-Zucker mit, die von den in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen im Laufe des Wirtschaftsjahres 2002/03 ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt gemäß demselben Unterabsatz.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14.

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