Artikel 4b VO (EG) 2002/314
(1) Jedes Unternehmen, dem eine Produktionsquote für Zucker zugeteilt worden ist, und jede Raffinerie im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfindet, jeweils bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieser Verordnung
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sich in ihrem Eigentum befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und
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am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren.
Diese Mengen werden nach Lagerhaltungsmitgliedstaaten und
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von dem genannten Unternehmen innerhalb der A- und B-Quoten erzeugtem Zucker,
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gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 übertragenem Zucker,
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C-Zucker und
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anderem Zucker
aufgeschlüsselt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle kann von den betreffenden Unternehmen die Mitteilung zusätzlicher Angaben verlangen, die sich insbesondere zu Verwaltungs- und Warenkontrollzwecken auf die genauen Lagerorte sowie die Zuckeran- und -verkäufe beziehen.
Im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, teilt letzterer den betreffenden Mitgliedstaaten vor Ende des darauf folgenden Monats die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet mit.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, die Zuckermenge mit, die die in Absatz 1 genannten Unternehmen am Ende jedes Monats gelagert haben, aufgeschlüsselt nach der Art des Zuckers gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2.
Die Mitteilung über die Lagerbestände am 30. Juni eines jeden Jahres wird jedoch für jede Art des gelagerten Zuckers nach den Lagermitgliedstaaten aufgeschlüsselt. Ist die Art des außerhalb des Erzeugermitgliedstaats gelagerten Zuckers nicht ermittelt worden, so gilt dieser Zucker als innerhalb der A- und B-Quoten erzeugter Zucker.
Die Mitgliedstaaten teilen bis zum 31. August 2003 die Zuckerbestände mit, die am 30. Juni 2002 und am 30. Juni 2003 festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Lagermitgliedstaaten und Art des Zuckers gemäß Absatz 1.
(3) Jedes Unternehmen, dem eine Produktionsquote für Isoglucose oder Inulinsirup zugeteilt worden ist, teilt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung stattfindet, vor dem 1. August mit, welche in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose bzw. in Weißzucker ausgedrückten Mengen Inulinsirup sich in seinem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren, aufgeschlüsselt nach
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sich in ihrem Eigentum befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und
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am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres die Mengen Isoglucose und Inulinsirup mit, die am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres gelagert waren, aufgeschlüsselt gemäß Unterabsatz 1.
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