Artikel 4a VO (EG) 2002/314
(1) Jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattgefunden hat, jeweils bis zum 15. jedes Monats mit, welche Mengen, ausgedrückt in Trockenstoff, im vorhergehenden Monat tatsächlich erzeugt wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Monat spätestens bis Ende des zweiten darauf folgenden Monats die Isoglucoseerzeugung jedes betreffenden Unternehmens fest und teilen diese der Kommission vor demselben Termin mit.
Die im aktiven Veredelungsverkehr erzeugten Mengen werden getrennt mitgeteilt. Bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Mengen bleiben die im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Isoglucosemengen unberücksichtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für ein Isoglucose erzeugendes Unternehmen auf vorherigen, hinreichend begründeten schriftlichen Antrag des Unternehmens
- a)
- entweder die Erzeugung der Monate Mai und Juni des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr kumulieren
- b)
- oder die Gesamtheit bzw. einen Teil der Erzeugung des Monats Juni eines Wirtschaftsjahres mit der des Monats Juli des darauf folgenden Wirtschaftsjahres im Hinblick auf ihre Anrechnung auf das letztgenannte Wirtschaftsjahr kumulieren.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) muss in dem Antrag auf Kumulierung mindestens die Produktionsmenge des Monats Juni angegeben sein, die mit der Erzeugung des Monats Juli kumuliert werden soll. Diese Menge darf 7 % der Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens, die in dem Wirtschaftsjahr anwendbar sind, in dem der Antrag auf Kumulierung gestellt wird, nicht überschreiten. Die so kumulierte Menge ist als erste Quotenerzeugung des betreffenden Unternehmens anzusehen.
Bei seinem Beschluss berücksichtigt der Mitgliedstaat die Produktionslage des Unternehmens und die Marktnachfrage unter besonderer Berücksichtigung der Quoten und Produktionsabgaben. Auf jedes einzelne Unternehmen und jedes Wirtschaftsjahr kann nur eine der in Unterabsatz 1 genannten Kumulierungsmethoden angewendet werden.
(3) Nach Genehmigung des Mitgliedstaats teilt das betreffende Isoglucose erzeugende Unternehmen dem Mitgliedstaat in dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fall bis zum 15. Juli und in dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall bis zum 15. August die in Trockenstoff ausgedrückten, während des betreffenden Zweimonatszeitraums tatsächlich erzeugten Mengen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zu kumulierenden Menge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 mit.
(4) Der Mitgliedstaat stellt die kumulierte Isoglucoseerzeugung des betreffenden Unternehmens während dieser beiden Monate fest, die auf die Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) anzurechnen ist, und teilt diese Erzeugung der Kommission bis zum 15. Oktober mit.
(5) Die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) und Unterabsatz 2 gelten nicht für das letzte in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Wirtschaftsjahr.
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