Artikel 4 VO (EG) 2002/314
(1) Für jedes Wirtschaftsjahr werden eine Bilanz der Versorgung der Gemeinschaft mit Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie eine Bilanz der Versorgung der einzelnen Mitgliedstaaten mit Zucker erstellt. Diese Bilanzen werden zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres konsolidiert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 1. März eines jeden Jahres für jedes in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Unternehmen die vorläufige Zucker- und Inulinsiruperzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres fest und teilen diese der Kommission vor demselben Termin mit. Die Zuckererzeugung wird nach Monaten aufgeschlüsselt.
Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique sowie für Spanien bei Rohrzucker ist der in Unterabsatz 1 festgesetzte Termin jedoch der 1. Juli eines jeden Jahres.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juni eines jeden Jahres die Flächen und Erzeugnismengen mit, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im kommenden Wirtschaftsjahr zum einen bei Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Alkohol bzw. anderen Erzeugnissen und zum anderen bei Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 5. September eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige A-, B- und C-Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup jedes in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens fest und teilen diese der Kommission vor demselben Termin mit. Die Gesamterzeugung an Zucker wird nach Monaten aufgeschlüsselt.
(5) Muss die endgültige Zuckererzeugung auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 übermittelten Angaben geändert werden, so wird die sich daraus ergebende Abweichung bei der Ermittlung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres berücksichtigt, in dem diese Abweichung festgestellt wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März eines jeden Jahres mit, welche A- und B-Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup den einzelnen Unternehmen für das laufende Wirtschaftsjahr zugeteilt wurden.
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