Artikel 3 VO (EG) 2002/314

(1) Im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt als Inulinsiruperzeugung die nach der Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnismenge mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in freier oder Saccharoseform ungeachtet des darüber hinausgehenden Fructosegehalts, die als Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückt und für jedes Inulinsirup erzeugende Unternehmen gemäß Absatz 2 festgestellt werden muss.

(2) Die Inulinsiruperzeugung wird festgestellt durch die Gesamtheit folgender Vorgänge:

a)
körperliche Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form unmittelbar nach dem Durchlauf durch den ersten Verdampfer nach jeder Hydrolyse und vor jedem Vorgang der Trennung seiner Glucose- und Fructosebestandteile oder jedem Mischungsvorgang und
b)
Bestimmung des Trockenstoffgehalts im refraktometrischen Verfahren und die Messung des auf den Trockenstoff bezogenen Fructosegehalts auf der Grundlage einer repräsentativen Tagesprobe und
c)
Umrechnung des Fructosegehalts auf 80 Gewichtshundertteile Trockenstoffgehalt, wobei die als Trockenstoff bestimmte Menge mit dem Koeffizienten, welcher das Verhältnis zwischen dem gemessenen Fructosegehalt der genannten Menge Sirup und 80 Gewichtshundertteilen ausdrückt, angepasst wird, und
d)
Umrechnung in Zucker-/Isoglucoseäquivalent mit Hilfe des Koeffizienten 1,9.

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