Artikel 2 VO (EG) 2002/314
(1) Im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt als Isoglucoseerzeugung die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnen wird, mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose, ungeachtet seines Fructosegehalts über diesen Grenzwert hinaus, ausgedrückt in Trockenstoffgehalt und gemäß Absatz 2 festgestellt.
(2) Die Isoglucoseerzeugung wird unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glucose- und Fructosekomponenten oder vor jeglichem Vermischungsvorgang durch körperliche Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form und Bestimmung des Trockenstoffgehalts nach der refraktometrischen Methode festgestellt.
(3) Jeder Isoglucosehersteller muss unverzüglich jede Anlage melden, die ihm zur Isomerisierung von Glucose oder Glucosepolymeren dient.
Diese Meldung wird bei dem Mitgliedstaat erstattet, auf dessen Hoheitsgebiet sich diese Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten diesbezüglich jegliche zusätzliche Information verlangen.
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