Artikel 1a VO (EG) 2002/314

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben f) und h) genannten Erzeugnismengen werden von Unternehmen verwendet, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen den Unternehmen, die Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und „Rinse appelstroop” erzeugen, auf deren Antrag die Zulassung, wenn sie sich insbesondere zu Folgendem verpflichten:

a)
eine getrennte tägliche Bestandsbuchhaltung über die Mengen Ausgangserzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben f) und h) zu führen;
b)
auf Ersuchen der vorgenannten Behörden alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der unter Buchstabe a) genannten Ausgangserzeugnisse zu übermitteln;
c)
den vorgenannten Behörden geeignete Verwaltungs- und Warenkontrollen zu erlauben.

(2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben f) und h) legt das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Lieferung eine Meldung vor, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)
Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent;
b)
Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters sowie Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse;
c)
Zeitplan für die Lieferungen an den Verarbeitungsort.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen erforderlichenfalls die ergänzenden Kriterien für die Erteilung der Zulassungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Bedingungen für die Vorlage der Meldungen gemäß Absatz 2 fest, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte für die Abgabe der Meldungen und ihre Gültigkeitsdauer. Sie überzeugen sich insbesondere durch Verwaltungs- und Warenkontrollen von Ursprung und Verarbeitung der betreffenden Mengen.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse führen die zuständigen Behörden unangemeldete Warenkontrollen vor Ort durch.

Bei der Risikoanalyse wird u. a. folgenden Faktoren Rechnung getragen:

a)
Feststellungen bei den Kontrollen in den Vorjahren,
b)
Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr,
c)
Ausbeutesatz zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem Verarbeitungserzeugnis.

Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Invertzucker- und Sirupmengen. Falls Unregelmäßigkeiten oder Anomalien festgestellt werden, erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit und den Prozentsatz der Kontrollen nach Maßgabe der Schwere der Feststellungen.

(4) Die Mitgliedstaaten ermitteln zum Ende jedes Wirtschaftsjahres für jedes Unternehmen, dem Quoten zugeteilt worden sind, und jedes zugelassene Unternehmen die betreffenden Mengen Sirup und Invertzucker sowie die entsprechenden Mengen Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und „Rinse appelstroop” .

(5) Werden die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten, so wird die Zulassung des Unternehmens für das laufende und das darauf folgende Wirtschaftsjahr entzogen. Nach einem Entziehungszeitraum muss das Unternehmen wieder einen Zulassungsantrag stellen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 5. September jedes Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a)
die betreffenden Mengen Invertzucker und Sirup, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, sowie die entsprechende Erzeugung

an Alkohol, ausgedrückt in reinem Alkohol und aufgeschlüsselt in Kraftstoffalkohol, Rum und anderen Alkohol;

an lebender Hefe, ausgedrückt in Presshefe;

an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und „Rinse appelstroop” ;

b)
das Ergebnis der gemäß Absatz 3 durchgeführten Kontrollen unter Angabe der etwaigen Folgemaßnahmen;
c)
die Fälle, in denen die Zulassung gemäß Absatz 5 entzogen wurde.

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