Artikel 1 VO (EG) 2002/314

(1) Unter Zuckererzeugung im Sinne der Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge zu verstehen von:

a)
Weißzucker,
b)
Rohzucker,
c)
Invertzucker,
d)
Sirupen einer der folgenden Kategorien, im Folgenden „Sirupe” genannt:

Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind;

Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind.

(2) In die Berechnung der in Absatz 1 genannten Menge werden nicht einbezogen:

a)
die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;
b)
die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;
c)
die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Rohzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;
d)
die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Rohzucker erzeugt worden ist;
e)
die Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;
f)
die Mengen an Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden, sowie die Mengen an Sirupen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet werden;
g)
die Mengen an Sirupen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker verarbeitet werden;
h)
die Mengen an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und die Mengen an Sirupen, die zur Verarbeitung zu „Rinse appelstroop” bestimmt sind;
i)
die Mengen an Zucker, Invertzucker und Sirupen, die im Veredelungsverkehr hergestellt worden sind;
j)
die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Invertzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;
k)
die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Invertzucker erzeugt worden ist.

(3) Die Erzeugung wird folgendermaßen in Weißzucker ausgedrückt:

a)
bei Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;
b)
bei Rohzucker nach Maßgabe seines nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bestimmten Rendements;
c)
bei Invertzucker durch Multiplikation der Erzeugung mit dem Koeffizienten 1;
d)
bei Sirupen, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, nach Maßgabe ihres Gehalts an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß Absatz 5 bestimmt wird;
e)
bei Sirupen, die nicht als Zwischenprodukte anzusehen sind, nach Maßgabe ihres Gehalts an Zucker, ausgedrückt in Saccharose gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission(1).

(4) Aus einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr stammender Fegezucker wird nach Maßgabe seines Saccharosegehalts in Weißzucker ausgedrückt.

(5) Die Reinheit der Sirupe wird errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockenstoff dividiert wird.

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Gehalt an Trockenstoff und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an Trockenstoff wird nach der aerometrischen Methode bestimmt.

Der extraktionsfähige Zuckergehalt kann jedoch für ein gesamtes Wirtschaftsjahr nach dem tatsächlichen Rendement der Sirupe bestimmt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 7.

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