Präambel VO (EG) 2002/314
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14, Absatz 4, Artikel 15 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die jüngsten Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erfordern bestimmte Anpassungen der geltenden Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor(2), im übrigen bereits mehrmals wesentlich geändert worden ist, ist aus Gründen der Klarheit eine Neufassung der genannten Verordnung erforderlich.
- (2)
- Die Anwendung der Quotenregelung für Zucker erfordert eine genaue Definition der Erzeugung von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup eines Unternehmens sowie des Binnenverbrauchs der Gemeinschaft. Hierzu sollte als Erzeugung eines Unternehmens die Gesamtheit der Mengen an Weißzucker, Rohzucker, Invertzucker und Sirupen bzw. an Isoglucose oder Inulinsirup, die von dem betreffenden Unternehmen tatsächlich erzeugt worden ist, angesehen werden. Die Möglichkeit, einen Teil der Erzeugung eines Unternehmens einem anderen Unternehmen zuzuweisen, das den genannten Zucker im Rahmen eines Werkvertrags hat erzeugen lassen, muss auf bestimmte Fälle begrenzt werden. Diese Fälle müssen, vorbehaltlich der Fälle höherer Gewalt, in einer Weise bestimmt sein, die finanzielle Auswirkungen für den Zuckersektor vermeidet.
- (3)
- Um eine harmonische und wirksame Anwendung der Quotenregelung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es angebracht, für die Feststellung der Erzeugung von Saccharosesirupen, von Isoglucose und von Inulinsirup Methoden festzulegen.
- (4)
- Die Erzeugung von Isoglucose ist eindeutig abgeschlossen, sobald die Glucose oder die Glucosepolymere den als „Isomerisierung” bezeichneten Prozess durchlaufen haben. In dem Bemühen, jegliche Willkür bei der Wahl des Zeitpunkts der Feststellung der Erzeugung auszuschalten, muss diese Feststellung somit unverzüglich beim Abschluss des Isomerierungsprozesses und vor jedem weiteren Trennungsvorgang der Glucose- und Fructosekomponenten oder jeglicher Vermischung erfolgen. Damit diese Kontrolle voll wirksam ist, ist es angebracht, für jeden Isoglucosehersteller in der Gemeinschaft die Verpflichtung vorzusehen, den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats jede Einrichtung zu melden, die ihm zu der genannten Isomerisierung dient.
- (5)
- Im Allgemeinen entsteht Inulinsirup als Erzeugnis, sobald Inulin oder seine Oligofructosen dem Prozess der Hydrolyse und ersten Verdampfung unterzogen wurden. Somit muss die Feststellung der Produktion unmittelbar nach dem Ende der Hydrolyse und der ersten Verdampfung und vor jeglichem Vorgang der Trennung seiner Glucose- und Fructosebestandteile bzw. vor jeglichem Mischungsvorgang erfolgen.
- (6)
- Damit die Mitgliedstaaten die Inulinsiruperzeugung ordnungsgemäß und unzweideutig feststellen können, ist insbesondere aufgrund der gemachten Erfahrungen vorzuschreiben, dass bei dieser Bestimmung von Inulinsirup mit einem Fructosegehalt von 80 % ausgegangen werden muss, wobei für den Ausdruck der Äquivalenz Zucker/Isoglucose ein Koeffizient von 1,9 angewendet wird.
- (7)
- Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Produktionsabgaben können erst nach Ende des Wirtschaftsjahres festgesetzt werden, weil die Ausfuhrverpflichtungen für Zucker zu einem großen Teil in der zweiten Hälfte desselben Wirtschaftsjahres entstehen und die für die Berechnung der Produktionsabgaben notwendigen Angaben somit erst zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Um die finanzielle Verantwortung der Erzeuger so schnell wie möglich wirksam werden zu lassen, ist es somit angezeigt, bereits vor Ende des Wirtschaftsjahres Abschlagszahlungen auf die Abgaben vorzusehen, die auf der Grundlage von Vorausschätzungen berechnet werden. Da der Hauptteil der B-Isoglucoseerzeugung im Allgemeinen erst in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres erfolgt, ist es angebracht, als Abschlagszahlung nur die Grundproduktionsabgabe anzuwenden, und zwar auf die vor dem 1. März des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgte Isoglucoseerzeugung. Die Abgaben dürfen erst dann festgesetzt und erhoben werden können, wenn möglichst genaue Angaben, insbesondere über den Verbrauch, vorliegen.
- (8)
- Für den Fall, dass die Produktionsabgaben niedriger als ihre Höchstbeträge sind, müssen Bestimmungen über die Bezahlung eines Preiszuschlags für Zuckerrüben vorgesehen werden, ebenso über eine Zusatzzahlung, wobei insbesondere der Zeitraum zwischen der Bezahlung der Zuckerrüben und der Bezahlung der Produktionsabgaben durch den Hersteller berücksichtigt wird.
- (9)
- Es müssen die Fristen festgesetzt werden, die für die Feststellung der Erzeugung und die Mitteilung der entsprechenden Angaben notwendig sind, damit eine ordnungsgemäße Handhabung der Quotenregelung ermöglicht wird. Gegebenenfalls müssen angemessene Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
- (10)
- Seit der Abschaffung der Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2001 sind keine Statistiken über die Lagerbestände und den Zuckerabsatz in der Gemeinschaft mehr verfügbar. Aufgrund der Bedeutung dieser Statistiken für die ordnungsgemäße Verwaltung der Quotenregelung, insbesondere für die Feststellung des monatlichen Zuckerverbrauchs und die Erstellung der Versorgungsbilanzen ist vorzusehen, dass die Erzeugerbetriebe und die Raffinerien in der Gemeinschaft den Mitgliedstaaten weiterhin monatliche Angaben über die Zuckerbestände und den Zuckerabsatz übermitteln.
- (11)
- Eines der Merkmale der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist es, dass die Beziehungen zwischen den Zuckerherstellern und Zuckerrübenerzeugern, vor allem hinsichtlich der Zuckerrübenanlieferung und -bezahlung, grundsätzlich durch Branchenvereinbarungen geregelt werden, die sich wiederum nach den Gemeinschaftsvorschriften richten. Diese Branchenvereinbarungen können Bestimmungen enthalten, die den besonderen Verhältnissen in dem Gebiet ihrer Anwendung Rechnung tragen. Aufgrund der für die Hersteller bestehenden Möglichkeit, die Zuckerrübenerzeuger einen Teil der zusätzlichen Abgabe mittragen zu lassen, sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einzelheiten dieser Beteiligung im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 durch Branchenvereinbarung geregelt werden können.
- (12)
- Die Isoglucose erzeugenden Unternehmen dürfen im Gegensatz zu den Zucker erzeugenden Unternehmen, die entweder von der Zuckerrüben- oder der Zuckerrohrproduktion abhängen, nicht auf das Verfahren der Produktionsübertragung von einem Wirtschaftsjahr auf das andere zurückgreifen.
- (13)
- Die Isoglucoseerzeugung verteilt sich auf das ganze Wirtschaftsjahr, so dass zu jedem Zeitpunkt rasch den Schwankungen der Nachfrage entsprochen werden kann, die am Ende des Wirtschaftsjahres und zu Beginn des Wirtschaftsjahres ihren Höhepunkt erreicht. Isoglucose lässt sich allerdings nur schwer in Mengen lagern, die zur Deckung dieser Spitzennachfrage erforderlich sind, da bei längerer Lagerung die notwendige Keimfreiheit des Erzeugnisses gefährdet werden kann. Aus diesen Gründen müssen die Isoglucose erzeugenden Unternehmen ihre Produktion am Jahresende unterbrechen, damit keine C-Isoglucose erzeugt wird, die nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft vermarktet werden kann. Diese für die Isoglucose erzeugenden Unternehmen nachteilige Situation macht daher eine gewisse Flexibilität bei der monatlichen Feststellung der Isoglucoseerzeugung erforderlich; diese Flexibilität darf jedoch über einen bestimmten Rahmen nicht hinausgehen, damit sich aus ihrer automatischen Anwendung keine verschleierte Übertragung und damit eine indirekte Erhöhung der Produktionsquoten der betreffenden Unternehmen ergibt.
- (14)
- Im Rahmen der Anwendung der Quotenregelung können Verspätungen bei der Einziehung der Produktionsabgabenbeträge eintreten. Um eine reibungslose und rechtzeitige Wiedereinziehung zu gewährleisten, sind die für die Festsetzung und Einziehung der Abgabenbeträge einzuhaltenden Vorschriften festzulegen.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.
- (2)
ABl. L 158 vom 9.6.1982, S. 17.
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