Artikel 1 VO (EG) 2002/315
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen jährlich übersteigt, teilen der Kommission spätestens jeden Donnerstag die Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und Mutterschafen mit.
(2) Die Preise sind die Preise, die in den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Notierungszonen der Mitgliedstaaten ermittelt wurden, die die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen. Sie sind die Großhandelspreise, die von diesen Mitgliedstaaten auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in der Vorwoche der Woche ermittelt wurden, in der die Mitteilung erfolgt. Der repräsentative Markt bzw. die repräsentativen Märkte werden von den vorgenannten Mitgliedstaaten bestimmt. Die Preise werden auf der Grundlage der Marktpreise abzüglich der Mehrwertsteuer berechnet.
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