Artikel 2 VO (EG) 2002/315

(1) Die Marktpreise werden für das „Schlachtgewicht” im Sinne der Entscheidung 94/434/EG notiert.

Werden die Preise nach Maßgabe der verschiedenen Tierkörperkategorien notiert, so entspricht der Preis auf dem repräsentativen Markt dem gegebenenfalls mit den die relative Bedeutung der verschiedenen Kategorien ausdrückenden, von den Mitgliedstaaten festgesetzten Koeffizienten gewogenen Durchschnitt der Preise, die für diese Kategorien während eines Zeitraums von sieben Tagen auf der Großhandelsstufe festgestellt worden sind.

(2) Bei Tierkörpern von Lämmern mit einem Gewicht bis zu 16 kg kann diese Feststellung jedoch gemäß der handelsüblichen Praxis bei den Tierkörpern vor dem Ausweiden und dem Abtrennen des Kopfes vorgenommen werden.

Wurden die Preise für lebende Tiere festgestellt, so werden die Preise je Kilogramm Lebendgewicht durch einen maximalen Umrechnungskoeffizienten von 0,5 geteilt. Ist es jedoch handelsüblich, bei Lämmern mit einem Lebendgewicht von bis zu 28 kg Kopf und Innereien beim Tierkörper zu belassen, so können die Mitgliedstaaten einen größeren Koeffizienten festsetzen.

In Gebieten, in denen sich die Preisfeststellung auf die Einzelbeurteilung des Gewichts der Tierkörper von Lämmern gründet, gründet sich auch die Umrechnung auf diese Beurteilung.

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