Artikel 3 VO (EG) 2002/315

(1) Wird während des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraums von sieben Tagen mehrmals Markt abgehalten, so entspricht der Preis für jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der auf jeder Marktveranstaltung festgestellten Notierungen.

(2) Gibt es in einer Notierungszone mehrere repräsentative Märkte, so entspricht der in dieser Notierungszone festgestellte Preis dem Durchschnitt der auf diesen Märkten festgestellten Preise, der mit den von den Mitgliedstaaten festgesetzten, die relative Bedeutung jedes Marktes oder jeder Kategorie ausdrückenden Koeffizienten gewogen wird.

(3) Liegen jedoch keine Angaben vor, so werden die Preise auf den repräsentativen Märkten dieses Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der letzten bekannten Preise bestimmt.

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