Artikel 4 VO (EG) 2002/315
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März 2002 Folgendes mit:
- a)
- die repräsentativen Märkte der einzelnen Notierungszonen,
- b)
- die Kategorien der Tierkörper von Lämmern,
- c)
- die in den Artikeln 2 und 3 genannten Wiegungs- und Umrechnungskoeffizienten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle etwaigen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats nach diesen Änderungen mit.
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