Artikel 4 VO (EG) 2002/315

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März 2002 Folgendes mit:

a)
die repräsentativen Märkte der einzelnen Notierungszonen,
b)
die Kategorien der Tierkörper von Lämmern,
c)
die in den Artikeln 2 und 3 genannten Wiegungs- und Umrechnungskoeffizienten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle etwaigen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats nach diesen Änderungen mit.

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