Artikel 2 VO (EG) 2002/332

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, an wirtschaftspolitische Bedingungen geknüpfte Finanzierungsquellen außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, so konsultiert er zuvor die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, um unter anderem zu prüfen, welche Möglichkeiten die Gemeinschaftsfazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands bietet. Diese Konsultation findet gemäß Artikel 119 des Vertrags im Wirtschafts- und Finanzausschuss statt.

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