Artikel 3 VO (EG) 2002/332

(1) Die Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands kann vom Rat angewandt werden auf Initiative

a)
der Kommission, die aufgrund von Artikel 119 des Vertrags im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat tätig wird, der eine Gemeinschaftsfinanzierung in Anspruch nehmen möchte;
b)
eines Mitgliedstaats, der von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

(2) Der Mitgliedstaat, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines Sanierungsprogramms. Der Rat entscheidet nach Prüfung der Lage des betreffenden Mitgliedstaats und des zur Unterstützung seines Antrags unterbreiteten Sanierungsprogramms grundsätzlich auf derselben Tagung über

a)
die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, ihren Betrag und ihre durchschnittliche Laufzeit;
b)
die wirtschaftspolitischen Bedingungen, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen oder zu gewährleisten;
c)
die Einzelheiten des Darlehens oder der Finanzierungsfazilität, dessen/deren Auszahlung oder Ziehung grundsätzlich in aufeinander folgenden Tranchen erfolgt, wobei die Freigabe der einzelnen Tranchen von einer Prüfung der Ergebnisse abhängt, die bei der Durchführung des Programms im Verhältnis zu den Zielvorgaben erreicht wurden.

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