Artikel 4 VO (EG) 2002/416

(1) Für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 110 kg je Partie entspricht die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, dem Marktpreis für Schweineschlachtkörper der Handelsklasse E im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 sowie im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3537/89(1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89(2), festgestellt in Spanien für die Woche, welche der Abgabe der Mastschweine an die zuständigen Behörden vorausgeht, und verringert um die Transportkosten von 1,3 EUR/100 kg Schlachtgewicht.

Die Beihilfe wird auf der Basis des festgestellten Schlachtgewichts berechnet. Sofern die Tiere jedoch nur lebend gewogen werden, wird auf die Beihilfe ein Koeffizient von 0,81 angewendet.

(2) Für in Artikel 1 Absatz 1 genannte Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als 120 kg darf die Beihilfe die gemäß den Vorschriften von Absatz 1 festgesetzte Beihilfe für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von 120 kg nicht überschreiten.

(3) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von 8 kg oder mehr, aber weniger als 16 kg, wird berechnet auf der Basis des Preises je Kilogramm für „Ferkel von Lérida” der Kategorie 15 kg, festgestellt auf dem Markt „Mercolérida” für die Woche, welche der Abgabe der Ferkel an die zuständigen Behörden vorausgeht.

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von 16 kg oder mehr, aber weniger als 25 kg, wird berechnet auf der Basis des Preises je Kilogramm für Ferkel der Kategorie 20 kg „Selecto” , festgestellt auf dem Markt „Segovia” für die Woche, welche der Abgabe der Ferkel an die zuständigen Behörden vorausgeht.

Für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von 25 kg oder mehr je Partie darf die Beihilfe die gemäß den Bestimmungen von Unterabsatz 2 festgesetzte Beihilfe für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von 25 kg nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 20.

(2)

ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 23.

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