Artikel 3 VO (EG) 2002/416

Die Tiere werden am Tag der Abgabe gewogen und so getötet, dass eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird.

Sie werden unverzüglich zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht und gemäß den in Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Bestimmungen zu Erzeugnissen der KN-Codes 15010011, 15060000 und 23011000 verarbeitet.

Die Tiere dürfen jedoch zu einem Schlachtbetrieb verbracht werden, um dort umgehend geschlachtet zu werden. Ihre Schlachtkörper dürfen vor dem Transport zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem Kühlhaus zwischengelagert werden. Ihre Schlachtung und Lagerung müssen gemäß Anhang III erfolgen.

Die Maßnahmen werden unter der ständigen Aufsicht der zuständigen spanischen Behörden durchgeführt.

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