Artikel 2 VO (EG) 2002/416
Es dürfen nur Tiere abgegeben werden, die in den Schutz- und Überwachungszonen, welche innerhalb der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsgebiete liegen, erzeugt worden sind, sofern die von den spanischen Behörden vorgesehenen veterinärpolizeilichen Vorschriften am Tag der Abgabe der Tiere in diesen Gebieten gelten.
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