Artikel 1 VO (EG) 2002/416

(1) Ab dem 18. Februar 2002 kann Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen spanischen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie Mastschweine des KN-Codes 01039219 mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 110 kg je Partie an diese Behörden abgeben.

(2) Ab dem 18. Februar 2002 kann Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen spanischen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie Ferkel des KN-Codes 01039110 mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 8 kg je Partie an diese Behörde abgeben.

(3) 50 % der Ausgaben für diese Beihilfe werden aus dem Haushalt der Gemeinschaft gezahlt, und zwar für eine in Anhang I festgesetzte Gesamthöchstzahl an Tieren. Wird die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Beihilfe jedoch um einen Betrag verringert, der von den spanischen Behörden festgesetzt wurde, um die Kosten für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 zu decken, so wird die Beteiligung der Gemeinschaft auf 50 % der Ausgaben für die tatsächlich an die Erzeuger gezahlten Beihilfen beschränkt.

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