Präambel VO (EG) 2002/416

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Spaniens wurden von den spanischen Behörden Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3) geschaffen. Als Folge davon ist die Vermarktung von lebenden Schweinen, von frischem Schweinefleisch und von Schweinefleischerzeugnissen, welche keiner Wärmebehandlung unterzogen wurden, in diesen Gebieten vorübergehend untersagt.
(2)
Die durch die Anwendung veterinärpolizeilicher Maßnahmen in den genannten Gebieten verursachte Beschränkung des freien Warenverkehrs könnte eine schwerwiegende Störung des Schweinemarkts in Spanien zur Folge haben. Es müssen deshalb zur Stützung dieses Marktes außerordentliche Maßnahmen getroffen werden, die sich auf die aus den unmittelbar betroffenen Gebieten stammenden lebenden Tieren beschränken sollten und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden sind.
(3)
Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung dieser Tierseuche sollten deshalb die in den in Frage kommenden Gebieten erzeugten Schweine vom normalen Absatz der für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnisse ausgeschlossen und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger und ändernde Richtlinie 90/425/EWG(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind.
(4)
Für die Abgabe von aus den betroffenen Gebieten stammenden Mastschweinen und Ferkeln an die zuständigen Behörden sollte eine Beihilfe festgesetzt werden.
(5)
Angesichts des Ausmaßes und besonders der Dauer dieser Tierseuche sowie des daraus resultierenden Umfangs der Maßnahmen zur Stützung des Marktes ist es angezeigt, dass sich die Gemeinschaft und der betroffene Mitgliedstaat die Ausgaben für die den Erzeugern tatsächlich gezahlten Beihilfen teilen.
(6)
Die spanischen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen und hierüber die Kommission informieren.
(7)
Da der freie Warenverkehr mit lebenden Schweinen in den betreffenden Gebieten seit mehreren Wochen eingeschränkt wird, ist bei den Tieren eine erhebliche Gewichtszunahme zu verzeichnen, so dass sich hinsichtlich des Tierschutzes eine unerträgliche Lage ergibt. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 18. Februar 2002 angewendet wird.
(8)
Um eine geordnete finanzielle Abwicklung der Stützungsmaßnahmen sicherzustellen, ist es notwendig, eine Obergrenze für die Beihilfe für Mastschweine mit einem Gewicht von mehr als 120 kg einzuführen, um einen Missbrauch der Stützungsmaßnahmen durch eine zu lange und ungerechtfertigte Mastdauer zu verhindern. Diese Obergrenze sollte jedoch erst ab 1. April 2002 angewendet werden, wenn die Verzögerung bei der Lieferung schwerer Schweine aufgeholt worden ist.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2)

ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3)

ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4)

ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

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