Artikel 3 VO (EG) 2002/417
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „MARPOL-Übereinkommen 73/78” ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- „Öltankschiff” ist ein Öltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.5 der Anlage I von MARPOL 73/78;
- 3.
- „Tragfähigkeit” ist die Tragfähigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.23 der Anlage I von MARPOL 73/78;
- 4.
- „Öltankschiffe der Kategorie 1” sind Öltankschiffe ab 20000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 nicht entsprechen;
- 5.
- „Öltankschiffe der Kategorie 2” sind Öltankschiffe ab 20000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen. Öltankschiffe der Kategorie 2 müssen mit schutzbietend angeordneten Tanks für getrennten Ballast (SBT/PL) ausgestattet sein;
- 6.
- „Öltankschiffe der Kategorie 3” sind Öltankschiffe ab 5000 Tonnen Tragfähigkeit, die jedoch die in den Begriffsbestimmungen 4 und 5 genannten Grenzen nicht erreichen;
- 7.
- „Einhüllen-Öltankschiffe” sind Öltankschiffe, die nicht die Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion erfüllen;
- 8.
- „Doppelhüllen-Öltankschiffe” sind Öltankschiffe
- a)
- ab 5000 Tonnen Tragfähigkeit, die den Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion oder den Anforderungen der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen oder
- b)
- mit mindestens 600, jedoch weniger als 5000 Tonnen Tragfähigkeit, die über Doppelbodentanks oder Doppelbodenräume verfügen, die Regel 19.6.1 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die entsprechend Regel 19.3.1 angeordnet sind und die Vorschrift hinsichtlich des Abstands w gemäß Regel 19.6.2 der Anlage I von MARPOL 73/78 erfüllen;
- 9.
- „Alter” ist das Alter des Schiffs in Jahren ab dem Tag seiner Ablieferung;
- 10.
- „schweres Dieselöl” ist Dieselöl gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;
- 11.
- „Heizöl” sind schwere Destillate oder Rückstände aus Rohöl oder Mischungen daraus gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;
- 12.
- „Schweröle” sind
- a)
- Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3(1),
- b)
- andere Mineralölerzeugnisse als Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3 oder einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von über 180 mm2/s(2),
- c)
- Bitumen und Teer und ihre Emulsionen.
Fußnote(n):
- (1)
Dies entspricht einem API-Grad von weniger als 25,7.
- (2)
Dies entspricht einer kinematischen Viskosität von über 180 cSt.
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