Artikel 4 VO (EG) 2002/417

Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion durch Einhüllen-Öltankschiffe

(1) Nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes in dem nachstehend angegebenen Jahr darf es keinem Öltankschiff erlaubt werden, unter der Flagge eines Mitgliedstaats betrieben zu werden, und es darf keinem Öltankschiff, unabhängig davon, welche Flagge es führt, erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen, wenn es sich nicht um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt:

a)
Öltankschiffe der Kategorie 1:

2003 bei Schiffen, die bis einschließlich 1980 abgeliefert wurden,

2004 bei Schiffen, die 1981 abgeliefert wurden,

2005 bei Schiffen, die 1982 oder danach abgeliefert wurden.

b)
Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3:

2003 bei Schiffen, die bis einschließlich 1975 abgeliefert wurden,

2004 bei Schiffen, die 1976 abgeliefert wurden,

2005 bei Schiffen, die 1977 abgeliefert wurden,

2006 bei Schiffen, die 1978 und 1979 abgeliefert wurden,

2007 bei Schiffen, die 1980 und 1981 abgeliefert wurden,

2008 bei Schiffen, die 1982 abgeliefert wurden,

2009 bei Schiffen, die 1983 abgeliefert wurden,

2010 bei Schiffen, die 1984 oder danach abgeliefert wurden.

c)
Öltankschiffe der Kategorie 3:

2003 bei Schiffen, die bis einschließlich 1973 abgeliefert wurden,

2004 bei Schiffen, die 1974 und 1975 abgeliefert wurden,

2005 bei Schiffen, die 1976 und 1977 abgeliefert wurden,

2006 bei Schiffen, die 1978 und 1979 abgeliefert wurden,

2007 bei Schiffen, die 1980 und 1981 abgeliefert wurden,

2008 bei Schiffen, die 1982 abgeliefert wurden,

2009 bei Schiffen, die 1983 abgeliefert wurden,

2010 bei Schiffen, die 1984 abgeliefert wurden,

2011 bei Schiffen, die 1985 abgeliefert wurden,

2012 bei Schiffen, die 1986 abgeliefert wurden,

2013 bei Schiffen, die 1987 abgeliefert wurden,

2014 bei Schiffen, die 1988 abgeliefert wurden,

2015 bei Schiffen, die 1989 oder danach abgeliefert wurden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Öltankschriffe der Kategorie 2 oder 3, die lediglich über nicht für die Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckende Doppelböden oder Doppelbeplattungen oder über nicht für die Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckende Doppelhüllenräume verfügen, jedoch nicht die Bedingungen für eine Befreiung von den Bestimmungen der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 erfüllen, über das in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Datum hinaus betrieben werden, sofern dabei nicht der Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 oder der Tag überschritten wird, an dem das Schiff ein Alter von 25 Jahren — gerechnet ab dem Ablieferungsdatum — erreicht, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.

(3) Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen nur dann die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.

Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen, unabhängig davon, welche Flagge sie führen, nur dann in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen oder aus ihnen auslaufen oder in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker gehen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.

(4) Öltankschiffe, die ausschließlich in Häfen und in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, können von der Verpflichtung nach Absatz 3 ausgenommen werden, wenn sie gemäß den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zugelassen sind.

(5) Öltankschiffe mit einer Tragfähigkeit von weniger als 5000 Tonnen haben den Bestimmungen des Absatzes 3 spätestens am Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2008 zu entsprechen.

(6) Bis zum 21. Oktober 2005 kann ein Mitgliedstaat in den Fällen, in denen aufgrund des Eisgangs der Einsatz eines Schiffes mit Eisverstärkung erforderlich ist, einem mit einer Eisverstärkung ausgerüsteten Einhüllen-Öltankschiff, das über einen Doppelboden verfügt, der nicht für die Beförderung von Öl verwendet wird und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckt, erlauben, mit einer Schwerölladung in einen Hafen oder Vorhafen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesem auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu gehen, sofern das Schweröl nur in den mittleren Tanks des Öltankschiffs befördert wird.

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